IMPRESSUM
Pioptix GmbH
Ötterichweg 7
90411 Nürnberg
Handelsregister: HRN 29210
Registergericht: AG Nürnberg
Vertreten durch: Jochen Semmelbauer
Telefon: 0911-59844390
E-Mail: info@pioptix.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE286293885
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
PiOptix GmbH, Ötterichweg 7, D-90411 Nürnberg
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen der PiOptix GmbH (nachstehend PiOptix genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Geschäftsbedingungen.
1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen von Geschäftspartnern werden nicht anerkannt; Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebote
2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von PiOptix zustande.
2.2 Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben über die mögliche Verwendungsfähigkeit der gelieferten Ware wird weder eine Garantie noch eine Haftung übernommen.
3. Lieferungen von PiOptix
3.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sofern ausdrücklich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart sein sollte und PiOptix diese aus Gründen, die PiOptix nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird PiOptix den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
3.2 Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig.
3.3 Die Lieferung erfolgt ab Lager und auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
3.4 PiOptix behält sich einen Rücktritt vom Vertrag für den Fall absolut unzumutbarer Erhöhung der Einkaufskosten vor, die als Wegfall der Geschäftsgrundlage einzuordnen sind.
3.5 Bei Versand ab Werk geht die Gefahr auf den Käufer oder Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person oder an das von PiOptix ausgewählten Beförderungsunternehmen übergeben wurde. Beanstandungen wegen Verlust oder Beschädigungen der Ware sind gemäß § 438 HGB dem Frachtführer anzuzeigen. PiOptix ist dann berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu
verlangen.
3.6 Wird die Versendung der Ware auf Wunsch oder aufgrund von Verschulden des Vertragspartners verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich. Mit Einlagerung der Ware wird die Rechnung sofort fällig.
3.7 Waren auf Abruf hat der Käufer, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 10 Wochen ab Vertragsschluss anzunehmen. Ruft der Käufer die Ware nicht fristgerecht ab, so gerät er nach Ablauf einer weitern schriftlich gesetzten Nachfrist von 2 Wochen in Annahmeverzug.
4. Unsicherheitseinrede
Wird PiOptix nach Vertragsabschluss bekannt, dass der Anspruch auf Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners aufgrund von Umständen gefährdet ist, die nach kaufmännisch pflichtgemäßem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch von PiOptix gefährdet ist, kann PiOptix unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheit verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag ohne Schadensersatzpflicht gegenüber PiOptix zurücktreten.
5. Lieferungen an PiOptix
5.1 Alle Lieferungen und Leistungen an PiOptix erfolgen ausnahmslos fix. Erfolgt die Leistung nicht innerhalb der festgelegten Frist und zeigt PiOptix dem Lieferanten an, dass auf Erfüllung bestanden wird, wird ein für die Nachlieferung bestimmter Liefertermin wiederum als fixe Frist vereinbart.
5.2 Bei Nichteinhaltung fest bestimmter Liefertermine kann PiOptix von dem Vertrag zurücktreten oder im Verzugsfalle statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für evtl. Deckungskäufe ist PiOptix berechtigt, den Lieferanten mit den Mehrkosten zu belasten.
5.3 Verspätet eingehende Ware kann PiOptix durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten akzeptieren. Für diesen Fall bleibt die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens sowie die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware vorbehalten.
5.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Leistung vor der vereinbarten Frist zu bewirken. Teillieferungen sind nicht zulässig.
5.5 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz von PiOptix.
5.6 PiOptix hat im Falle eines Rückrufs der bezogenen Waren einen Anspruch auf vollständigen Ersatz der finanziellen Mehraufwendungen sowie des entgangenen Gewinns. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5.7 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme von mindestens einer Million € pro Person- und Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu erhalten.
6. Lohnverarbeitung
6.1 Werden Waren von PiOptix in Lohnverarbeitung (z. B. optisches Bonding angelieferter Komponenten) weiterverarbeitet, so geht das Bruchrisiko (z.B. für Glas) als auch die Haftung für das Endprodukt zu Lasten des Auftraggebers. Die angelieferte Stückzahl wird als verarbeitet verrechnet.
6.2 Für vom Kunden zur Verarbeitung beigestelltes Material haften wir bei durch uns verschuldetem Defekt, Verlust und Verarbeitungsfehlern höchstens bis zum anteiligen Auftragswert (Verarbeitungswert) des betroffenen Teiles. Für durch unser Verschulden defekte Teile der Beistellung übernehmen wir somit den kostenlosen Austausch durch ein neues beigestelltes Teil, wenn ein solches noch zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Ersatz evtl. betroffener Teile oder Rückvergütung des Materialwertes besteht nicht.
6.3 Zum Ausgleich von unvermeidbaren Verlusten bei der Lohnverarbeitung muss bei allen Materialpositionen ein Mengenzuschlag berücksichtigt werden, um die geforderte Anzahl an Endprodukten gewährleisten zu können. Die jeweilige Mengen-Abstimmung erfolgt mit dem Kunden.
7. Rücksendung
7.1 Die Rücksendung von Waren jeglicher Art muss vorher schriftlich vereinbart sein. Bei unaufgeforderter Rücksendung ist PiOptix berechtigt, die Annahme der Sendung zu verweigern.
7.2 Die vereinbarte Rücknahme von Waren erfolgt grundsätzlich auf Kosten von PiOptix. Soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, sind diese Kosten vom Abnehmer zu tragen. Sollte bei dem Rücktransport Ware beschädigt werden, so trägt der Absender dafür die Haftung.
8. Rückruf
Erfolgt seitens des Lieferanten von PiOptix oder von PiOptix selbst ein Rückruf der weiter veräußerten Ware, hat der Besteller im Falle des Rückrufs sofort jede Weiterveräußerung der Ware zu unterlassen.
9. Preise / Zahlungsfristen / Verzug
9.1 Alle Preise von PiOptix sind unverbindlich und verstehen sich ab Liefer- bzw. Erfüllungsort zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung und Versicherung. Als Folge des vertraglich vereinbarten Preisvorbehalts ist PiOptix berechtigt, den Kaufpreis abweichend von der ursprünglich unverbindlichen Preisangabe neu festzusetzen, entsprechend der eigenen Kostensteigerung verursacht durch Erhöhung der Einkaufspreise.
9.2 Als Zahlungsziel werden 14 Tage netto vereinbart.
9.3 Bei Lohnverarbeitung durch PiOptix wird kein Skontoabzug gewährt.
9.4 Wird ein Zahlungsziel überschritten, treten die gesetzlichen Verzugsfolgen gegenüber Kaufleuten ohne besondere Mahnung ein. Der Käufer / Auftraggeber hat Verzugszinsen in Höhe von 10 v. H. über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Ein weitergehender Schaden, etwa in Folge der Inanspruchnahme eines Überziehungskredits durch PiOptix ist bei Nachweis ebenfalls zu ersetzen.
9.5 Der Auftraggeber / Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
9.6 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eines Mangels ist unzulässig, wenn es sich um einen Mangel handelt, der 10 v. H. der Auftragssumme betrifft. Darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des Wertes des voraussichtlichen Mangels.
10. Gewährleistung / Mängelrüge
10.1 Die Gewährleistungsfrist für durch PiOptix gelieferte Produkte beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit Ablieferung der Kaufsache.
10.2 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
10.3 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 v. H. gelten als vertragsgerecht.
10.4 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).
10.5 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder die Mängelanzeige, ist eine Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
10.6 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann PiOptix zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
10.7 PiOptix ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
10.8 Der Käufer hat PiOptix die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
10.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Kosten trägt PiOptix, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann PiOptix den Ersatz der hieraus entstandenen Kosten vom Käufer verlangen. Erforderliche Ein- und Ausbaukosten sowie Kosten für die Bearbeitung mangelhafter Ware durch den Käufer / Besteller werden nicht erstattet. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen entstehen nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11. Mehrwegverpackungen
Mehrwegverpackungen werden dem Vertragspartner nur leihweise zur Verfügung gestellt und sind innerhalb von 60 Tagen zur Abholung bereit zu stellen. Unterbleibt dies, ist PiOptix ab dem 61. Tag berechtigt, eine Leihgebühr in Höhe von € 2,00 pro Tag, maximal die Anschaffungskosten der Verpackung und falls diese höher sind, die aktuellen Neuanschaffungskosten zu verlangen.
12. Haftung
12.1 Auf Schadensersatz haftet PiOptix – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.2 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
12.3 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren sämtliche vertraglichen Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen, Eigentum von PiOptix, das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
13.2 Der Käufer ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
13.3 Soweit die Ware vom Käufer weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gilt PiOptix als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Einzelerzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer.
13.4 Wenn die Vorbehaltsware mit anderen PiOptix nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwirbt PiOptix das Miteigentum an neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
13.5 Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn die Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind.
Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen werden mit Abschluss des Kaufvertrages an PiOptix abgetreten. Soweit die Ware von PiOptix mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, werden Forderungen aus der Weiterveräußerung an PiOptix nur in Höhe des Kaufpreises der jeweiligen Vorbehaltsware abgetreten. PiOptix wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, PiOptix auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von PiOptix keine anderweitige Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beiträge hat er sofort an PiOptix abzuführen, soweit deren Forderungen fällig sind.
13.6 Verpfändungen oder Sicherheitsleistungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer ist bei Vertragsabschluss verpflichtet, bestehende Zessionen, Verpfändungen oder Sicherheitsleistungen anzuzeigen. Der Käufer hat PiOptix etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. PiOptix verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen nach Wahl freizugeben, soweit die zu sichernde Forderung um mehr als 10 v. H. überstiegen wird und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
14. Geheimhaltung / Verwertungsverbot
14.1 Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, über sämtliche betriebliche Vorgänge, Verfahren und sonstigen Interna, die ihnen aus der PiOptix GmbH bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Sollte PiOptix ein Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung bekannt werden, so behält sich PiOptix Schadenersatzansprüche vor.
14.2 Unseren Geschäftspartnern ist die Verwertung und Nutzung von Urheberrechten und Know-how nicht gestattet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 v. H. der Auftragssumme fällig. Die Geltendmachung weiterer finanzieller Ansprüche bleibt vorbehalten.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Soweit einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sind, bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen unberührt. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen sind diese so umzudeuten, dass der angestrebte wirtschaftliche Zweck möglichst erhalten bleibt. Dabei ist die Interessenlage zugrunde zu legen, wie sie durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellt werden.
15.2 Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen der Mitarbeiter von PiOptix sind nur dann verbindlich, wenn sie zuvor schriftlich bestätigt worden sind.
15.3 Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist Nürnberg. Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird Nürnberg vereinbart.
15.4 Es wird die Anwendung des autonomen deutschen Kaufrechts unter Ausschluss des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vereinbart, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.